Allgemeines
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nehmen
grundsätzlich eine Doppelfunktion im Unternehmen ein. Auf der einen
Seite sind sie Unternehmer, auf der anderen sind sie aufgrund des
Dienstvertrages mit der Geschäftsführung beauftragt.
Da der GGF in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig ist, ist
der Vorsorgebedarf entsprechend hoch. Häufig soll die ermittelte
Versorgungslücke mit der Erteilung einer Pensionszusage geschlossen
werden.
Besonderheiten beim GGF
Aufgrund seiner besonderen Stellung muss bei der Erteilung einer
Pensionszusage an einen GGF Verschiedenes
berücksichtigt werden.
Einige wesentliche Punkte haben wir nachfolgend aufgeführt:
- Formalitäten
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- Ein Gesellschafterbeschluss ist
erforderlich.
- Die Pensionszusage muss schriftlich
erteilt werden.
- Erdienbarkeit
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- Die Pensionszusage muss über einen
Zeitraum von mindestens 10 Jahren erdienbar sein.
- Der GGF muss bei Erteilung der
Pensionszusage jünger als 60 Jahre sein.
- Rentenbeginnalter für die
Steuerbilanz
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- Die Rückstellungen müssen mindestens auf
das Endalter 67 gerechnet werden. Für Jahrgänge bis 1961 sind auch
Endalter von 66 bzw. 65 Jahren möglich.
- Die frühestmögliche Inanspruchnahme ist
das 60. Lebensjahr.
- Angemessenheit
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- Die Leistungen aus der Pensionszusage
dürfen zusammen mit Ansprüchen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und weiteren Leistungen aus einer bestehenden
bAV 75% des aktuellen Bruttogehaltes nicht übersteigen.
- Finanzierbarkeit
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- Die Pensionszusage muss finanzierbar sein,
d.h. es darf im Leistungsfall nicht zu einer Überschuldung
kommen.
- Probe- und Wartezeiten
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- Eine "Probezeit" von 2 bis 3 Jahren nach
Dienstantritt des GGF sollte eingehalten werden. Unter bestimmten
Voraussetzungen können auch Vordienstzeiten angerechnet
werden.
- Nach Neugründung einer GmbH sollte
zwischen Gründung und Erteilung einer Pensionszusage ein Zeitraum
von 5 Jahren liegen.
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