Keine Seltenheit sind Zeitungsmeldungen über Jagdunfälle, wie
z.B.
- Der Jagdgast fällt vom Hochsitz, weil die
Leitersprosse durchbricht oder das Geländer nachgibt.
- Der fremde Hund wird mit Wild
verwechselt.
- Der eigene Jagdhund beißt einen
Pilzsammler.
Ereignet sich ein solcher Schaden, kann der
Jäger, aber auch der Jagdpächter oder Jagdveranstalter
verantwortlich sein (§ 823 BGB). Voraussetzung hierfür ist ein
Verschulden. Wird der Schaden durch Jagdhunde verursacht,
haftet der Tierhalter.
Die Privat-Haftpflichtversicherung umfasst das
Jagd-Haftpflichtrisiko nicht. Der Jäger muss eine spezielle
Jagd-Haftpflichtversicherung abschließen (Pflichtversicherung nach
dem Bundesjagdgesetz).
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