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Auszeichnungen

Morgen & Morgen bewerten u.a. die Bedingungen, die Kompetenz und die Antragsfragen.
 

Das BUnte Paket 2

Auch in diesem Jahr haben wir ein Paket für Ihren BU-Vertriebserfolg geschnürt.  

 

 

Absicherung der Arbeitskraft

In dem Film wird gezeigt: Der Schutz der Arbeitskraft verdient höchste Priorität!

Highlights

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Die Comfort-BUZ – Das zeichnet sie aus

  • Leistungen bereits bei 6-monatiger Arbeitsunfähigkeit möglich*
    Eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeit) bedeutet nicht zwangsläufig Berufsunfähigkeit. Normale BU-Versicherungen helfen da wenig. Diese zahlen ausschließlich bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit. Die Comfort-BUZ von Condor leistet bereits für die Dauer einer mindestens 6-monatigen durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. Es muss demnach überhaupt keine Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden, sondern lediglich eine 6-monatige Arbeitsunfähigkeit. Solange diese Arbeitsunfähigkeit fortlaufend nachgewiesen wird, leisten wir aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit.

 

  • Keine Pflicht, eine gesundheitliche Verbesserung zu melden
    Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, uns Verbesserungen des Gesundheitszustandes von sich aus anzuzeigen. Unbegründet gezahlte Berufsunfähigkeits-Leistungen werden bei Reaktivierung nicht zurückgefordert.

 

  • Freie Arztwahl
    Für den Nachweis der Berufsunfähigkeit kann der Arzt des Vertrauens konsultiert werden.

 

  • Vereinfachter Nachweis für Beamte
    Beamte auf Lebenszeit können durch Vorlage der Verfügung über die Entlassung oder dauernde Versetzung in den Ruhestand und des amtsärztlichen Gutachtens ihre Berufsunfähigkeit nachweisen. Wir werden dann keine weiteren Untersuchungen durchführen. Dieses Verfahren ist von Anfang an Bestandteil der Bedingungen und muss nicht extra eingeschlossen werden. So sichern sich auch diejenigen dieses Highlight, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht verbeamtet sind.

 

  • Verzicht auf abstrakte Verweisung
    Wir werden den Kunden im Leistungsfall nicht auf eine andere Tätigkeit verweisen, die er aufgrund seiner bisherigen Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung noch ausüben könnte.

 

  • Verzicht auf § 163 VVG
    Wir verzichten auf die gesetzlich gegebene Möglichkeit, die Bruttobeiträge unter bestimmten Voraussetzungen anzuheben. Somit besteht für unsere Kunden eine absolute Obergrenze für die zu zahlenden Beiträge. Im Übrigen hat Condor noch nie die Nettobeiträge erhöhen müssen – ein Zeichen für eine solide und nachhaltige Annahmepolitik.

 

  • Dynamik der Beiträge für die Hauptversicherung bei Berufsunfähigkeit
    Optional kann vereinbart werden, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit auch die Beiträge zur Hauptversicherung um einen vorher fest vereinbarten Prozentsatz steigen. Somit ist auch die private Altersvorsorge weiterhin gegen Inflation geschützt und evtl. anfallende Versorgungslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung können auf diesem Wege ausgeglichen werden.

 

 

  • Keine Verpflichtung zur Umschulung – kein Befolgen unzumutbarer Arztanweisungen
    Wir verlangen keine Umschulung oder berufsfördernde Maßnahme. Ebenso ist die versicherte Person nicht verpflichtet, unzumutbaren ärztlichen Anordnungen zur Minderung oder Beseitigung der Beschwerden oder der Berufsunfähigkeit Folge zu leisten.

 

  • Anspruch auf Wiedereingliederungshilfe bei Reaktivierung*
    Wenn die Berufsunfähigkeit und deshalb auch der Leistungsanspruch entfallen ist (Reaktivierung), zahlen wir – sofern eine Rentenleistung vereinbart ist, die Berufsunfähigkeit mindestens 1 Jahr bestanden hat und die bisherige Berufstätigkeit deswegen aufgegeben werden musste – eine Wiedereingliederungshilfe (nicht bei Basis-Renten) in Höhe von 1 Jahresrente als einmalige Leistung, maximal jedoch 9.000 Euro und höchstens den Betrag, der bei fortbestehender Berufsunfähigkeit bis zum Ablauf der Leistungsdauer als Rente noch zu zahlen wäre.

 

  • Weltweiter Schutz ohne zeitliche Begrenzung
    Wenn die versicherte Person ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt, ist sie trotzdem bei Berufsunfähigkeit geschützt.

 

  • Schutz auch nach Ausscheiden aus dem Berufsleben – ohne zeitliche Begrenzung
    Auch bei Ausscheiden aus dem Beruf (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Hausfrau/-mann) hat die versicherte Person vollen Versicherungsschutz. Maßgeblich ist der zuletzt ausgeübte Beruf – ohne zeitliche Begrenzung.

 

  • Zinslose Stundung der Beiträge bis zur Leistungsentscheidung
    Wir stunden auf Antrag die Beiträge für mögliche Zeiten unserer Leistungspflicht und erheben hierfür keine Stundungszinsen. Auch dann nicht, wenn keine Leistungspflicht entsteht.

 

  • Leistungen ab Eintritt der BU
    Wir zahlen ab Beginn der Berufsunfähigkeit die vereinbarte Leistung. Wird die Berufsunfähigkeit erst später festgestellt, wird auch rückwirkend gezahlt.

 

  • Keine Pflicht zur unverzüglichen Meldung des Leistungsfalls und keine Meldefrist
    Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, uns den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich oder innerhalb einer bestimmten Anmeldefrist anzuzeigen. Sogar eine rückwirkende Leistung ist möglich, wenn der Eintritt der Berufsunfähigkeit für die Vergangenheit noch nachweisbar ist.

 

  • Umfangreicher Versicherungsschutz – kaum Ausschlüsse
    Es gibt keinen Leistungsausschluss bei fahrlässigen Verstößen (z.B. im Straßenverkehr), bei berufsmäßigem Strahlenrisiko oder auch bei nicht aktiver Teilnahme an kriegerischen Ereignissen im Ausland.

 

  • Verzicht auf § 19 VVG
    Wir verzichten auf das gesetzliche Kündigungsrecht bei unverschuldeter Anzeigepflichtverletzung des Kunden, sofern dieser die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

 

 

*) gilt nicht in Verbindung mit einer Basis-Rente (konventionell, Congenial basis, Congenial basis garant)

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Condor intern
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Condor Leben

Die Condor Leben verfügt über ein auf die jeweiligen Kundenbedürfnisse ausgerichtetes Tarifwerk und über eine besondere Expertise in der betrieblichen Altersversorgung.

 
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