Um den Versicherungsschutz übernehmen zu können, müssen die
Versicherungsgesellschaften das Risiko kennen. Sie können
daher dem Versicherungsnehmer Fragen zum Risiko stellen
und/oder Gutachten oder Untersuchungen verlangen.
Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen nicht richtig,
regelt der § 19 VVG die Folgen für den Versicherungsschutz. In den
ersten 5 Jahren der Vertragslaufzeit kann der Versicherer dann
den Vertrag kündigen. Sollte die Anzeigepflichtverletzung
vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sein, ist darüber hinaus
der Rücktritt vom Vertrag möglich. Der Rücktritt bedeutet, dass für
bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle keine
Haftung übernommen wird.
Hätte die Versicherung den Vertrag bei richtiger Beantwortung
der Fragen ebenfalls abgeschlossen, wenn auch unter anderen
Umständen, gilt der Vertrag als zu diesen Bedingungen
abgeschlossen.
Bei vorsätzlicher oder arglistiger Täuschung kann der Vertrag
vom Versicherer in den ersten 10 Jahren kündigen.
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