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Die zum Empfang der Versicherungsleistung
bestimmte Person ist der Bezugsberechtigte. Es empfiehlt sich,
insbesondere für den Todesfall der versicherten Person, stets die
Bezugsberechtigung namentlich festzulegen, z.B. der Name des
Ehepartners oder die Namen der Kinder. Geprüft werden sollte von
Zeit zu Zeit, ob die Bezugsberechtigung noch den aktuellen Wünschen
entspricht. Sie kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
jederzeit schriftlich widerrufen werden, falls sie nicht
ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet worden ist.
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