Ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird – sofern die
versicherte Person den Rentenbeginn erlebt – die vereinbarte
Rente mindestens bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit gezahlt,
unabhängig davon, ob die versicherte Person auch diesen Termin
erlebt.
Stirbt die versicherte Person nach Beginn der Rentenzahlung vor
Ablauf der Garantiezeit, so kann der Bezugsberechtigte anstelle der
Weiterzahlung der versicherten Rente die einmalige Kapitalzahlung
wählen.
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