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Das 6. Sozialgesetzbuch (SGB VI) definiert
den Kreis der Personen, die verpflichtet sind, von ihrem erzielten
Einkommen Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten.
Darüber hinaus besteht auch für alle, die keine
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten müssen,
die Möglichkeit, freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung
einzuzahlen.
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